§6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Video-überwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder ge-nutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Das Gesetz verlangt, dass jede Überwachung anzuzeigen ist. Der Hinweis auf die Überwachung muss deutlich
sichtbar angebracht sein. Ein aufmerksamer Passant sollte dabei ohne Suchen die Kennzeichnung sofort entdecken können.
Bürger müssen zudem bereits vor Betreten des überwachten Bereiches über die Überwachung informiert werden, um entscheiden
zu können den Bereich überhaupt zu betreten.
Falls nicht erkennbar ist, wer für die Überwachung verantwortlich ist, muss dies ebenfalls angebenen werden. Keine Aussage
macht das Gesetz wie die Kennzeichnung auszusehen hat.
Kamera-Attrappen müssen genau so behandelt werden wie funktionierende Kameras. Die Hinweispflicht ist zu beachten.
Neben dem BDSG (kompletter Gesetztestext) werden
Datenschutzbelange auch in den einzelnen Landesdatenschutzgesetzen
geregelt. Eine Liste ist einsehbar unter http://www.datenschutz.de/recht/gesetze/.
Beschwerde gegen eine Überwachungskamera kann man in erster Linie beim zuständigen
Landesdatenschutzbeauftragten führen.